Welche steuerlichen Aspekte müssen beachtet werden?
Firmenwagen spielen in der Arbeitswelt eine große Rolle. Sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer profitieren davon, aber es gibt auch hier ein paar Dinge zu beachten.
Firmenwagen spielen in der Arbeitswelt eine große Rolle. Sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer profitieren davon, aber es gibt auch hier ein paar Dinge zu beachten.
Die Anschaffung eines Firmenwagens spielt in der heutigen Arbeitswelt eine große Rolle. Der Unternehmer profitiert davon, dass er die Nettoanschaffungskosten abschreiben kann und sich die Vorsteuer von seinem Finanzamt erstatten lässt. Bei einer Überlassung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter bindet er diesen dank des Privilegs an sein Unternehmen. Der Arbeitnehmer zieht aus dem Vorteil ebenfalls seinen Nutzen, da er keine Kosten aufwenden muss und das Fahrzeug auch für private Fahrten verwenden darf. Allerdings entsteht mit der Überlassung des Firmenwagens für ihn ein geldwerter Vorteil, den er lohnversteuern muss.
Der Firmenwagen ist ein fahrbarer Untersatz, der für betriebliche Zwecke eingesetzt wird. Hierbei wird unterschieden, ob der Unternehmer das Fahrzeug selbst fährt oder er den Firmenwagen einem Mitarbeiter auch für die private Nutzung überlässt.
Soweit der Unternehmer den Firmenwagen selbst nutzt, ordnet er das Fahrzeug seinem Betriebsvermögen zu. Für ihn bedeutet dies, dass er alle Kosten für die Anschaffung und den laufenden Betrieb steuermindernd geltend machen kann. Anders als z. B. der Aufwand für Medikamente in der Steuererklärung lässt sich der Nettokaufpreis aber nur über die Abschreibung von der Steuer absetzen. Die laufenden Kosten für die Versicherung, das Tanken oder eine Reparatur stellen hingegen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer kennzeichnet sich dadurch, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Pkw für betriebliche und private Zwecke zur Verfügung stellt. Der Gesetzgeber erkennt in dieser freiwilligen Zugabe zum laufenden Arbeitslohn einen geldwerten Vorteil. Die private Nutzung des Fahrzeugs muss bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden.
Für die Versteuerung eines geldwerten Vorteils, die in der Überlassung eines Firmenwagens besteht, lässt der Gesetzgeber zwei Ermittlungsmethoden zu. Dies sind die 1%-Regelung und die Fahrtenbuchmethode.
1%-Regelung
Bei der 1%-Regelung wird der steuerliche Anteil mit einem Prozent des Bruttolistenpreises ermittelt. Der Bruttolistenpreis ist mit dem Bruttokaufpreis des Fahrzeugs nicht identisch. Es handelt sich hierbei um den Bruttoverkaufspreis, den der Hersteller des Fahrzeugs ursprünglich für den Verkauf vorgesehen hat.
Der geldwerte Vorteil erhöht den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Der Betrag muss lohnversteuert werden und unterliegt den Abgaben in der Sozialversicherung.
Fahrtenbuchmethode
Anstelle der 1%-Regelung kann die Fahrtenbuchmethode angewendet werden. Hierbei werden alle Fahrten – unabhängig von ihrer betrieblichen oder privaten Veranlassung – in chronologischer Reihenfolge in das Fahrtenbuch eingetragen. Zu den Angaben, die in dem Fahrtenbuch vermerkt werden, gehören:
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, darf dieser das Fahrzeug auch für private Fahrten verwenden. Zu diesen privaten Fahrten zählen laut dem Lohnsteuerrecht die folgenden Strecken:
Fahrten von der Wohnung bis zum Arbeitsplatz
Pendelt der Arbeitnehmer täglich zwischen der Wohnung und seinem Arbeitsplatz, macht sich dies auch auf seiner Lohnabrechnung bemerkbar. Der geldwerte Vorteil erhöht sich um 0,03% des Listenpreises für jeden gefahrenen Kilometer.
Beispiel:
Der Arbeitsweg beträgt 15 Kilometer. Der Bruttolistenpreis wurde mit 45.000 Euro ermittelt. Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz lässt sich wie folgt berechnen:
Geldwerter Vorteil = 0,03% x 45.000 Euro x 15 Kilometer = 202,50 Euro.
Familienheimfahrten
Familienheimfahrten fallen an, wenn sich der erste Wohnsitz des Arbeitnehmers in einer anderen Stadt befindet. Am Standort eines Arbeitgebers begründet der Mitarbeiter z.B. in einem Zimmer eine doppelte Haushaltsführung. Einmal in der Woche fährt der Arbeitnehmer zu seiner Familie. Der geldwerte Vorteil wird in diesem Fall mit 0,002% des Bruttolistenpreises festgelegt.
Der gesamte geldwerte Vorteil setzt sich aus der 1%-Regelung, der Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie den Familienheimfahrten zusammen.
Ist der angeschaffte Firmenwagen ein elektrisch betriebenes Fahrzeug, ergeben sich bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils die folgenden Konsequenzen:
Die Überlassung eines Firmenwagens können der Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festlegen. Vereinbaren sie außerdem, dass der Mitarbeiter bestimmte Kfz-Ausgaben selbst übernimmt, sollten sie dies ebenfalls in die Regelung aufnehmen. Als Zuzahlungen kommen z. B. die folgenden Aufwendungen in Betracht:
Übernimmt der Arbeitnehmer einen Teil der Kosten für den Firmenwagen, reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Der Bruttolistenpreis wird um den Aufwand des Arbeitnehmers gekürzt.
Mit einem Brutto-Netto-Rechner aus dem Internet ermittelt man, wie sich der Nettolohn verändert, wenn der Arbeitnehmer einzelne Leasingraten oder einen Teil der laufenden Betriebskosten für das Auto selbst trägt.
Das Fahren eines Firmenwagens ist für den Arbeitnehmer mit den folgenden Vor- und Nachteilen verbunden:
Vorteile
Nachteile
Ein Arbeitgeber zieht aus dem Kauf eines Firmenwagens die folgenden positiven Aspekte: