Wenn ein Eigentümer oder Mieter seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen kann, sei es auch altersbedingt dauerhaft, dann muss er in jedem Fall für eine Vertretung sorgen. Unangenehm wird es nämlich, wenn ein Passant sich auf einem zugeschneiten Weg verletzt. Dann werden Ersatzansprüche beim Streupflichtigen fällig, der ohne Haftpflichtversicherung ziemlich tief in die Tasche greifen muss. Wer dennoch auf einem gestreuten Bürgersteig ausrutscht, wird von der abgeschlossenen privaten Unfallversicherung betreut.
Auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit muss die gesetzliche Unfallversicherung einspringen, während bei Unfällen durch stürzende Schneedecken und Eiszapfen die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers aufkommen muss.
Übrigens: Als Mieter solltest du mal deinen Mietvertrag checken. Dort kann nämlich verschriftlich sein, dass du verpflichtet bist den Schnee und das Eis auf dem Balkon oder dem Fensterbrett selbst zu beseitigen.
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