Supermarkt Obstregal
picture alliance / dpa Themendienst | Benjamin Nolte
Supermarkt Obstregal
Diese Regeln gelten!

Darf man Ware im Supermarkt vor dem Bezahlen probieren?

Mal eben ein paar Trauben probieren, ob sie süß sind oder die halbe Brezel schon während dem Einkaufen essen, weil man Hunger hat. Ist das erlaubt? Darf man die Produkte, die man im Einkaufswagen liegen hat, schon vor dem Kauf verzehren? Wir klären auf, wann du dich strafbar machen kannst...

Probieren ist Diebstahl

Wie gerne würde man manches Obst oder Gemüse im Supermarkt vorher testen, um herauszufinden, ob die Tomaten aromatisch sind oder nur wässrig schmecken oder ob die Trauben wirklich süß sind. Ist das Verlangen noch so groß, mit dem Probieren sollte man noch warten. 

Viele Kunden glauben, sie seien im Supermarkt in jeder Hinsicht ein König, doch vermeintliche Selbstverständlichkeiten sind rein rechtlich gesehen schlicht verboten. Wer vor dem Bezahlen ohne Zustimmung nascht oder trinkt, der begeht Diebstahl. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Absicht hat, die Produkte dann auch zu kaufen. Dazu gehört auch der Biss in die unbezahlte Brezel oder das Öffnen der Gummibärchentüte, weil der Nachwuchs quengelt. 

Laut Handelsverband Deutschland ist es nicht erlaubt, die Ware vorab zu versuchen. Die Ware gehört vor dem Bezahlen dem Händler. Das gilt nicht nur für das Probieren von Produkten, sondern auch für das Öffnen und Trinken einer Wasserflasche. Bis die Flasche bezahlt wird, gehört sie dem Supermarkt. Etwas anderes sei es, wenn an der Wurst- oder Käsetheke Ware zum Probieren ausliegt. Hier sei es ausdrücklich erwünscht zu naschen und natürlich auch zu kaufen. Doch erst, wenn an der Kasse für die Produkte bezahlt wurde, geht das Eigentum an die Käufer über.

Lieber um Erlaubnis bitten

Mal eben ein paar Weintrauben kosten oder von den Erdbeeren naschen, ist also nicht erlaubt. Wer es dennoch macht, macht sich strafbar, denn auch das ist Diebstahl und streng genommen sogar Sachbeschädigung. Will man aber die Ware vor dem Kauf probieren, kann man beim Händler nachfragen, ob man bereits vor dem Bezahlen testen kann. 

Viele Supermärkte sind kulant

In der Regel wird das Probieren von Waren vor dem Kauf nicht bestraft und auch das Trinken aus einer noch nicht bezahlten Flasche wird sehr selten geahndet. Viele Händler sehe eine solche Handlung nicht so eng und sind hier durchaus kulant, wenn die Ware dann auch im Anschluss anstandslos bezahlt wird. Würde der Supermarkt aber darauf bestehen, müsste die Kundschaft die verzehrte Ware auch bezahlen. 

Darf ich vor dem Bezahlen in der Zeitschrift lesen oder am Duschgeld riechen?

Das Lesen in der Zeitschrift ist eigentlich verboten! Wie der Handelsverband mitteilt, ist dies "rein rechtlich [...] als Aneignung der Substanz der Ware zu sehen", was einem Diebstahl entspricht. Doch wirklich strafrechtlich verfolgt wird deshalb wohl niemand.

Es gilt die Regel: Das Durchblättern ist verboten, wenn ein Hinweisschild extra darauf hinweist. Zudem darf die Lektüre nicht beschädigt werden. Hat die Zeitschrift nach dem Schmökern aber Eselsohren, kann der Supermarkt verlangen, dass diese bezahlt wird. Die meisten Händler tolerieren es, wenn ein Blick ins Inhaltsverzeichnis oder auf die Schlagzeilen geworfen wird. Stundenlanges Lesen muss jedoch nicht geduldet werden. 

Ähnlich sieht man es, wenn die Gummibärchentüte vor dem Kauf schon geöffnet wird. Bei Kindern sei das in der Praxis häufig geduldet, wenn die Eltern die Ware dann an der Kasse bezahlen, so der Handelsverband. „Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.“

Wer am Duschgel vor dem Kauf schnuppern möchte, sollte aufpassen. Ist die Verpackung mit einem Siegel zugeklebt, sollte dies nicht aufgebrochen werden. Die meisten Packungen sind jedoch einfach zu öffnen. Ein vorsichtiges Öffnen und daran riechen ist somit kein Problem und erlaubt. Auf die Flasche drücken, so dass ein bisschen Duschgel "rausploppt" sollte man jedoch unterlassen. 

Blick in die Verpackung werfen

Ist das erlaubt? Jein. Wer einen Blick in die Packung werfen möchte, um beispielsweise zu überprüfen, ob die Ware auch die richtige ist, sollte vorher besser fragen, so der Handelsverband. Wird dem zugestimmt, darf man reinschauen. Das Öffnen hängt von der Ware ab. Wer in die Verpackung schauen möchte, sollte diese vorsichtig aufmachen und wieder verschließen. Laut Verbraucherschützer und Rechtsexperte Ralf Reichertz darf die Packung nicht beschädigt werden. Hier gilt die Faustregel: Der Supermarkt muss das Produkt nach dem Öffnen problemlos weiterverkaufen können, erklärt "Focus Online". Der Blick in den Eierkarton ist also kein Problem, denn die Kundschaft sollte prüfen können, ob die Eier kaputt sind. Doch ausgetauscht werden dürfen diese laut Reichertz nicht. Grund ist, dass jeder Eierkarton eine bestimmte Chargennummer hat, die Infos zu Größe und Lagerung enthält. Eine Packung verschweißter Äpfel darf hingegen nicht aufgerissen werden. Und auch das Öffnen eines Marmeladenglases ist tabu. 

Muss ich für den Schaden aufkommen, wenn etwas zu Bruch geht?

Da ist man nur kurz unachtsam und schwupps stößt man eine Weinflasche zu Boden und sie geht kaputt. Muss ich diese nun bezahlen? Viele Kunden gehen davon aus, dass dies nicht so schlimm ist und der Supermarkt einfach dafür aufkommt. Doch, wer einen Schaden verschuldet, muss diesen, wie Rechtsexperte Reichertz gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland erklärt, auch ersetzen. Jedenfalls sollte man dies dem Personal melden, da der Supermarkt Schadenersatzansprüche hat.

"Je geringer der Schaden, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Betreiber kulant zeigt und keine Erstattung fordert", erklärt "Focus Online". Wird jedoch fahrlässig etwas kaputt gemacht, muss dafür gehaftet werden. Bei großen Schäden mit einer hohen Summe springt die private Haftpflichtversicherung ein. Machen Kinder etwas kaputt, haften die Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das kann jedoch laut Rechtsexperte Reicherzt juristisch eine schwierige Frage sein. "Einen Einfluss haben unter anderem das Alter des Kindes und die Frage, ob die Eltern das hätten vorhersehen können. Je jünger das Kind, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Schaden an den Eltern hängen bleibt.“

Quelle: Focus, Augsburger Allgemeine, RND, Bild

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