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Neuerungen im Bereich des Mutterschutzes

Ab 1. Januar 2018: Mehr Schutz für Schwangere und Mütter

Seit mehr als 60 Jahren sorgt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dafür, dass Frauen in der Schwangerschaft und nach der Geburt gesetzlich geregelte Auszeiten in Anspruch nehmen dürfen und ihnen außerdem ein besonderer Kündigungsschutz zusteht. Ab 1. Januar 2018 treten nun einige Neuregelungen in Kraft.

Schutz und Fürsorge stehen im Vordergrund

Das Mutterschutzgesetz ist 1952 aus Artikel 6 des Grundgesetzes heraus entstanden, der besagt: „Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“ Geregelte Auszeiten vor und nach der Geburt sowie ein besonderer Kündigungsschutz sorgen seither für  eine bessere Vereinbarkeit von Familien und Beruf.

Zwar wurden im Laufe der letzten Jahrzehnte Kleinigkeiten innerhalb dieser gesetzlichen Vereinbarungen angepasst, jedoch ohne große Auswirkung für betroffene Frauen.

Mutterschutzrecht grundlegend reformiert

Bereits im Mai 2017 wurde das Gesetz reformiert, um sich den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen  anzupassen. Insbesondere der Mutterschutz von Selbstständigen sollte verbessert werden.

Außerdem wurde der Kündigungsschutz für Frauen eingeführt, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben.

Der Wiedereintritt in den Beruf nach einer Entbindung für Mütter von Kindern mit Behinderung kann auf 12 Wochen verlängert werden.

Schutz von Schwangeren wird groß geschrieben

Zum 1. Januar 2018 treten dann also Neuerungen in Kraft, über die sich werdende Mütter freuen dürften. Neben den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen gibt es auch einige materielle Anpassungen. Der Schutz von Schwangeren wird mit der Reform deutlich erweitert. Außerdem können werdende Mütter mehr Einfluss darauf nehmen, ob und vor allem wie sie während der Schwangerschaft arbeiten möchten. Ein Überblick:

Ausweitung des Schutzes

Schülerinnen und Studentinnen, die bisher nicht unter das MuSchG fielen, sind ab Januar 2018 auch gesetzlich geschützt. Ihnen wird ermöglicht, die Schule oder Universität zu besuchen, im Fall von Klausuren ist eine Teilnahme aber nicht verpflichtend. Bisher konnte eine Befreiung nur durch eine Krankmeldung erfolgen.

Gefahrloses Arbeiten

Arbeitgeber sind bis Ende 2018 verpflichtet, den Betrieb dahingehend zu untersuchen, dass Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung gefahrlos ihrem Beruf nachgehen können. Das bedeutet, dass der Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so eingerichtet sein muss, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Personengruppe ausreichend geschützt sind.

Schutzfristen und Beschäftigungsverbote

An Sonn- und Feiertagen und grundsätzlich nachts durften Schwangere bislang nicht arbeiten. Ab dem 1. Januar ist das an Sonn- und Feiertagen nun möglich, vorausgesetzt, die Frauen sind dabei nicht alleine. Nachtarbeit ist bis 22 Uhr erlaubt. Wichtig ist jedoch, dass die werdende Mutter sowie der behandelnde Arzt dieser ausdrücklich zustimmen.

Besonderer Kündigungsschutz

Erleidet eine Frau nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, gilt ein besonderer Kündigungsschutz von vier Monaten. Bislang war dies nur bei einer planmäßig ablaufenden Schwangerschaft sowie nach der Entbindung der Fall.

Verlängerung der Schutzfrist

Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängerte sich bisher der Mutterschutz nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen. Seit Mai 2017 gilt dies auch für Frauen, die ein Kind mit Behinderung auf die Welt gebracht haben oder diese in den ersten acht Wochen nach der Geburt festgestellt wird.

Quelle: Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend /  Bundesgesetzblatt online