Der sogenannte Taschengeldparagraph §110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass Kinder ab sieben Jahren, die beschränkt geschäftsfähig sind, rechtswirksame Geschäfte auch ohne Zustimmung der Eltern abschließen können, wenn sie dafür ihre eigenen Geldmittel verwenden, also ihr Taschengeld. D.h. sie dürfen von ihrem Taschengeld alles kaufen, was altersgerecht ist. Dieser Kaufvertrag gilt laut T-Online dann als wirksam und Eltern sind bei einer eventuellen Rückgabe an die Kulanz beziehungsweise die geltenden Regeln des Geschäfts gebunden. Die konkrete Zustimmung der Eltern muss also nicht gegeben werden, da sie ihren Kindern mit dem Taschengeld eine bestimmte Geldsumme zur freien Verfügung überlassen.
Hierunter fallen auch Geldgeschenke, zum Beispiel von Großeltern. Stimmen die Eltern dem Geldgeschenk zu, gilt diese Zustimmung auch automatisch für alle rechtlich bindenden Käufe, die das Kind damit tätigt.
Der Taschengeldparagraph gibt allerdings keine Richtlinie, für wie viel Geld die Kinder einkaufen dürfen. Übrigens, zweifelt ein*e Verkäufer*in, dass ein achtjähriges Kind z.B. ein ferngesteuertes Auto im Wert von 50 Euro von seinem Taschengeld kaufen kann, kann er oder sie eine Erlaubnis der Eltern verlangen.
Quelle: T-Online, Kindersache.de