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Vorsicht, hier drohen Leistungskürzungen!

Zweimal abschließen, damit Versicherung bezahlt?

Die meisten Menschen ziehen ihre Haustür nicht nur hinter sich zu, wenn sie ihre Wohnung verlassen, sondern schließen ab. Doch, was viele nicht wissen: Es kann im Versicherungsfall nach einem Einbruch durchaus eine Rolle spielen, wie oft der Schlüssel umgedreht wurde.

Unklarheit über Details in der Versicherung

Muss ich zweimal abschließen, bevor ich mein Haus verlasse, um im Falle eines Einbruchs Versicherungsleistungen beziehen zu können? Oder reicht es sogar, die Tür einfach nur zuzuziehen? Bei vielen Menschen herrscht nach wie vor Unklarheiten über solche Details in Sachen Einbruchschutz. Wir erklären Euch, wann Leistungskürzungen seitens der Versicherer drohen und wie ihr auf Nummer sicher gehen könnt.

Fakt ist: Wer den Haustürschlüssel im Schloss zweimal dreht, ist immer auf der sicheren Seite. Versicherte haben stets die Pflicht dafür zu sorgen, dass etwaige Schäden (wie ein Einbruch und infolgedessen ein Diebstahl) gar nicht erst geschehen können. Wird dieser Vorgabe überhaupt nicht Folge geleistet, kann einem im schlimmsten Fall Fahrlässigkeit vorgeworfen und dadurch die Versicherungsleistungen massiv gekürzt werden.

Wie so oft, entscheiden aber auch in solchen Situationen die Gerichte von Fall zu Fall verschieden. Es kann sogar sein, dass eine nicht abgeschlossene Haustür nicht unbedingt dazu führen muss, dass eine Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnt.

Drei Faktoren beachten

Im Wesentlichen sollten aber immer folgende Faktoren im Hinterkopf behalten werden:
 

  • Die Dauer der Abwesenheit

Wer nur kurz das Haus verlässt, um zur Mülltonne, in den Garten oder zu einem Nachbarn zu gehen, ist nicht verpflichtet seine Tür abzuschließen um im Ernstfall Versicherungsleistungen beziehen zu können.

Ist man aber für längere Zeit fort, muss abgeschlossen werden. Das Landgericht Kassel hat beispielsweise eine Abwesenheit von zwei Stunden bei nicht-abgeschlossener Haustür in einem Urteil als fahrlässig eingestuft. Hier musste der Versicherungsnehmer eine Leistungskürzung von 50 Prozent nach einem Einbruch hinnehmen.

  • Steht die Tat im Zusammenhang mit der nicht-abgeschlossenen Tür?

Damit Versicherungen eine Schadensregulierung ablehnen können, muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der nicht abgeschlossenen Haustür und dem Einbruch bestehen.

Haben die Eindringlinge also beispielsweise ein Fenster eingeschlagen und gar nicht erst versucht, durch die Haustür hinein zu gelanden, ist es auch egal ob diese abgeschlossen war oder nicht. Hier kann die Versicherungsgesellschaft nicht auf grobe Fahrlässigkeit bestehen.

  • Was sagt meine Police?

Natürlich ist es obligatorisch, vor einem Streitfall einen Blick in die Versicherungsunterlagen zu werfen. Dort steht detailliert welche Pflichten vom Versicherungsnehmer übernommen werden müssen – in Policen meist als „Obliegenheiten“ bezeichnet.

Es gibt allerdings auch Versicherungsverträge, in denen vor vornherein klar geregelt ist, dass auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird. Ist eine solche Klausel inkludiert, genießt man in allen Fällen vollen Schutz.