Im Wesentlichen sollten aber immer folgende Faktoren im Hinterkopf behalten werden:
- Die Dauer der Abwesenheit
Wer nur kurz das Haus verlässt, um zur Mülltonne, in den Garten oder zu einem Nachbarn zu gehen, ist nicht verpflichtet seine Tür abzuschließen um im Ernstfall Versicherungsleistungen beziehen zu können.
Ist man aber für längere Zeit fort, muss abgeschlossen werden. Das Landgericht Kassel hat beispielsweise eine Abwesenheit von zwei Stunden bei nicht-abgeschlossener Haustür in einem Urteil als fahrlässig eingestuft. Hier musste der Versicherungsnehmer eine Leistungskürzung von 50 Prozent nach einem Einbruch hinnehmen.
- Steht die Tat im Zusammenhang mit der nicht-abgeschlossenen Tür?
Damit Versicherungen eine Schadensregulierung ablehnen können, muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der nicht abgeschlossenen Haustür und dem Einbruch bestehen.
Haben die Eindringlinge also beispielsweise ein Fenster eingeschlagen und gar nicht erst versucht, durch die Haustür hinein zu gelanden, ist es auch egal ob diese abgeschlossen war oder nicht. Hier kann die Versicherungsgesellschaft nicht auf grobe Fahrlässigkeit bestehen.
Natürlich ist es obligatorisch, vor einem Streitfall einen Blick in die Versicherungsunterlagen zu werfen. Dort steht detailliert welche Pflichten vom Versicherungsnehmer übernommen werden müssen – in Policen meist als „Obliegenheiten“ bezeichnet.
Es gibt allerdings auch Versicherungsverträge, in denen vor vornherein klar geregelt ist, dass auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird. Ist eine solche Klausel inkludiert, genießt man in allen Fällen vollen Schutz.