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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Ausweitung der Sonntagsarbeit begrenzt

Nach einem Urteil hat Sonntagsarbeit ihre Grenzen. Rheinland-Pfalz hat eigene Ausnahmeregeln. Diese gelten in folgenden Bereichen:

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Das Bundesverwaltungsgericht hat der Ausweitung der Sonntagsarbeit Grenzen gesetzt. Die Leipziger Richter sehen keine Notwendigkeit für sonntags geöffnete Videotheken, Bibliotheken, Callcenter sowie Lotto- und Toto-Gesellschaften. Damit erklärten sie wesentliche Teile einer Verordnung des Landes Hessen für unwirksam.

Die hatte 2011 weitreichende Ausnahmen für den gesetzlich geschützten, arbeitsfreien Sonntag festgelegt. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben. Geklagt hatten die Gewerkschaft Verdi und zwei evangelische Gemeinden aus Hessen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat – wie die anderen Bundesländer auch – eigene Ausnahmeregeln für die Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung.

Die Ausnahmen gelten:

In Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien

Im Bestattungsgewerbe

In Garagen, in Parkhäusern und auf Parkplätzen

In Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken, Fruchtwein und Fruchtschaumwein und Betrieben des Getränkegroßhandels zur Belieferung der Kundschaft

Im Sommer in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die Eis vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft

In Dienstleistungszentren (Call-Center) mit der Entgegennahme von Aufträgen, Auskunftserteilung und Beratung durch Telefon und andere elektronische Medien

Im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung der Kundschaft bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen bis zu vier Stunden

In Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter bis zu sechs Stunden

Im Buchmachergewerbe (zum Beispiel bei Pferderennen direkt an der Strecke)

In Videotheken

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