Ausweitung der Sonntagsarbeit begrenzt
Nach einem Urteil hat Sonntagsarbeit ihre Grenzen. Rheinland-Pfalz hat eigene Ausnahmeregeln. Diese gelten in folgenden Bereichen:
Nach einem Urteil hat Sonntagsarbeit ihre Grenzen. Rheinland-Pfalz hat eigene Ausnahmeregeln. Diese gelten in folgenden Bereichen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Ausweitung der Sonntagsarbeit Grenzen gesetzt. Die Leipziger Richter sehen keine Notwendigkeit für sonntags geöffnete Videotheken, Bibliotheken, Callcenter sowie Lotto- und Toto-Gesellschaften. Damit erklärten sie wesentliche Teile einer Verordnung des Landes Hessen für unwirksam.
Die hatte 2011 weitreichende Ausnahmen für den gesetzlich geschützten, arbeitsfreien Sonntag festgelegt. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben. Geklagt hatten die Gewerkschaft Verdi und zwei evangelische Gemeinden aus Hessen.
Die Ausnahmen gelten:
In Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien
Im Bestattungsgewerbe
In Garagen, in Parkhäusern und auf Parkplätzen
In Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken, Fruchtwein und Fruchtschaumwein und Betrieben des Getränkegroßhandels zur Belieferung der Kundschaft
Im Sommer in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die Eis vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft
In Dienstleistungszentren (Call-Center) mit der Entgegennahme von Aufträgen, Auskunftserteilung und Beratung durch Telefon und andere elektronische Medien
Im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung der Kundschaft bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen bis zu vier Stunden
In Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter bis zu sechs Stunden
Im Buchmachergewerbe (zum Beispiel bei Pferderennen direkt an der Strecke)
In Videotheken