Masern sind eine der ansteckendsten Krankheiten des Menschen überhaupt. (Archivbild)
Marius Becker/dpa
Masern sind eine der ansteckendsten Krankheiten des Menschen überhaupt. (Archivbild)
Schule

Hohes Masern-Schutzniveau an Schulen

Masern sind eine der ansteckendsten Krankheiten überhaupt. Als Konsequenz auf wiederholte Ausbrüche wurde eine Impfpflicht eingeführt. Wie steht es um das Schutzniveau an Schulen?

An den Schulen in Rheinland-Pfalz besteht ein hohes Schutzniveau gegen Masern. Nach Daten aus den Eingangsuntersuchungen für den Einschulungsjahrgang 2022/23 haben 99,4 Prozent der Kinder die erste Masernschutzimpfung erhalten, wie das Bildungsministerium der Deutschen Presse-Agentur in Mainz mitteilte. Die zweite Impfung habe bei 97,8 Prozent der Kinder vorgelegen. 

Ein vollständiger Impfschutz gegen Masern liegt vor, wenn Personen insgesamt zwei Impfungen erhalten haben. Das Robert Koch-Institut (RKI) sieht einen Gemeinschaftsschutz als gegeben an, wenn mindestens 95 Prozent der Bevölkerung eine Immunität gegen Masern aufweisen. Ab diesem Wert ist laut RKI eine schnelle Unterbrechung von Infektionsketten möglich. 

Schulen müssen das Fehlen einer Masernschutzimpfung melden

Die Rechtslage besagt laut Bildungsministerium, dass die Schulen das Fehlen einer Masernschutzimpfung an die Gesundheitsämter melden müssen, eine weitere Verfolgung dann allerdings in deren Verantwortung liegt. 

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind, den vollständigen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Wer keinen Nachweis vorlegt, dürfe dort nicht betreut oder tätig werden, berichtete das Ministerium. Davon ausgenommen seien Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. 

Geldbußen der Zwangsgelder möglich

«Die Schulpflicht rangiert hier als Rechtsgut höher als der Nachweis des Impfschutzes», erklärte das Bildungsministerium. Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird, gehe das Kind also weiter in die Schule. Die Schulleitung müsse dann allerdings unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren. Alle weiteren notwendigen Schritte seien dort zu ergreifen.

Wenn der erforderliche Nachweis nicht innerhalb einer Frist von mindestens zehn Tage vorgelegt wurde, könne das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person - in der Regel die Eltern oder Sorgeberechtigten - zu einer Beratung einladen. Es liege dann im Ermessen des zuständigen Gesundheitsamts, ob und in welcher Höhe nach Ablauf der Frist im Einzelfall Geldbußen der Zwangsgelder ausgesprochen werden, teilte das Ministerium mit.

Masernimpfpflicht als Reaktion auf wiederholte Krankheitsausbrüche

Seit der Einführung der Masernimpfpflicht, die bundesweit seit 2020 gilt, ist die Impfquote dem RKI zufolge bundesweit gestiegen: Der Anteil zweifach geimpfter Kinder im Alter von 24 Monaten stieg demnach von 70 Prozent (2019) auf 77 Prozent (2023). Der Anteil der zweifach geimpften Sechsjährigen sei von 89 Prozent (2019) auf 92 Prozent (2023) nach oben gegangen. 

Die Masernimpfpflicht wurde eingeführt, nachdem es wiederholt zu Masernausbrüchen gekommen war und andere Maßnahmen die Impfquote nicht erhöht hatten. In Deutschland wurden für 2024 bis zum 25. September laut RKI 553 Masernfälle gemeldet. 

Masern sehr ansteckend

Die Zahl der registrierten Fälle schwankt jedoch sehr: In den Jahren 2020 bis 2023 lagen die Masernfallzahlen laut RKI im ein- und zweistelligen Bereich. Vor der Pandemie - 2012 bis 2019 - waren es 165 bis rund 2.500 pro Jahr. 

Masern sind eine der ansteckendsten Krankheiten des Menschen überhaupt. Das Virus löst bei fast allen ungeschützten Menschen Symptome aus. Dazu gehören Fieber, Husten und der typische Hautausschlag, der sich über den ganzen Körper ausbreitet. Komplikationen sind Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Gehirnentzündungen, die zu schweren Folgeschäden wie geistigen Behinderungen und Lähmungen führen können.

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