Rheinand-Pfalz veröffentlicht Bußgeldkatalog zum Cannabisgesetz. (Illustrationsbild)
Friso Gentsch/dpa
Rheinand-Pfalz veröffentlicht Bußgeldkatalog zum Cannabisgesetz. (Illustrationsbild)
Bis zu 30.000 Euro Strafe

Katalog regelt Bußgeld für Verstöße gegen Cannabisgesetz

Der erste Anbauverein in Rheinland-Pfalz erntet bald sein erstes Cannabis. Geraucht werden darf es aber längst nicht überall. Was Verstöße gegen das Gesetz kosten, ist jetzt klar geregelt.

Verstöße gegen das Cannabisgesetz werden in Rheinland-Pfalz jetzt mit einem Bußgeldkatalog sanktioniert. Der Schwerpunkt liege auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen, teilte Sozialministerin Dörte Schall (SPD) in Mainz mit. Cannabiskonsum in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen könne mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden. 

Verstöße können bis zu 30.000 Euro kosten

Besonders teuer werden Verstöße, die gegen das Prinzip der Anbauvereinigungen verstoßen. Die Einfuhr von Samen aus dem Nicht-EU-Ausland beispielsweise kann bis zu 25.000 Euro kosten. Auch die Werbung für Cannabis oder für die Anbauvereinigungen kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 sanktioniert werden. Bis zu 30.000 Euro können fällig werden, wenn Cannabis oder Samen nicht vernichtet werden, die nach dem Gesetz nicht weiter gegeben werden dürfen. 

Mit dem Bußgeldkatalog werde eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sichergestellt, sagte Schall. 

Bußgeld zum Cannabisgesetz dient Jugendschutz

Seit 1. April ist nach dem bundesweiten Cannabisgesetz grundsätzlich der Besitz und Eigenanbau begrenzter Mengen an Cannabis für Erwachsene erlaubt. Die Regelungen für die dazu notwendigen Anbauvereinigungen gelten seit 1. Juli. Etwa ein halbes Dutzend solcher Clubs hat inzwischen eine Erlaubnis für den Anbau, rund 30 Anträge sind insgesamt eingegangen. Im Dezember soll es die erste Cannabis-Ernte geben. 

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sieht das Cannabisgesetz vielerorts aber auch ein Konsumverbot vor, so etwa in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen, in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Einschränkungen gibt es auch für den Konsum in Fußgängerzonen.

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